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Italien

Reisepaß/Visum

 Paß erforderlichVisum erforderlichRückreiseticket erforderlich
DeutschlandNein/1NeinNein
ÖsterreichNein/1NeinNein
SchweizNein/1NeinNein
Andere EU-LänderNein/1NeinNein
Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern. Bitte erkundigen Sie sich
im Zweifelsfall vor der Abreise bei der zuständigen konsularischen Vertretung.


Einreisebeschränkungen: Die Regierung von Italien verweigert Inhabern von somalischen Reisepässen den Transit und die Einreise, wenn diese nach dem 1. Januar 1991 ausgestellt oder erneuert wurden.

Anmerkung: (a) Italien ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. (b) Die folgenden Bestimmungen gelten auch für San Marino und Vatikanstadt.

REISEPASS: Allgemein erforderlich. Staatsangehörige eines EU-Landes können mit einem gültigen oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordenen Reisepaß einreisen. Alle anderen Nationalitäten benötigen einen Reisepaß, der noch mindestens 3 Monate gültig sein muß.
[1] Staatsbürger folgender Länder können mit einem gültigem Personalausweis einreisen:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Kroatien, Liechtenstein, Monaco und San Marino.


Anmerkung/Reisepaß (EU-Beitrittsländer): Aus der Verpflichtung der EU-Länder, ab dem 1. Mai 2004 den Gemeinsamen Besitzstand der EU (sog. "Acquis communautaire") umzusetzen, ergibt sich, daß für die Einreise der Staatsangehörigen der Beitrittsländer in die alten EU-Länder ein Personalausweis genügt. Inwieweit diese Vorgaben von den alten EU-Ländern in der Praxis umgesetzt werden, ist noch nicht bekannt. Es könnte sein, daß den Grenzbehörden einiger Länder die Ausweismuster noch nicht vorliegen, so daß sich die Anwendung der neuen europäischen Einreisebestimmungen möglicherweise in der Praxis nicht schlagartig verfestigt.

Einreise mit Kindern:
Deutsche:
Deutscher Kinderausweis oder Eintragung im elterlichen Reisepaß für Kinder unter 16 Jahren oder Personalausweis oder eigener Reisepaß.
Österreicher: Eintragung im elterlichen Reisepaß für Kinder unter 16 Jahren oder Personalausweis oder Reisepaß.
Schweizer: Eintragung im elterlichen Reisepaß für Kinder unter 16 Jahren oder Personalausweis oder Reisepaß.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Achtung: Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten darüber hinaus auch eine polizeilich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten mitführen.
Hinweis: Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen z.T. von den staatlichen Regelungen ab. Z.B. verlangt Ryanair auf allen Flügen für alle Passagiere Lichtbildausweise, d.h. auch für Kinder unter 16 Jahren.


VISUM: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel (mit einem von israelischen Behörden ausgestellten Reisepaß ist allerdings ein Visum erforderlich), Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Liechtenstein, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.


Transit: Transitreisende, die innerhalb von 48 Std. weiterreisen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen, benötigen kein Transitvisum. Diese Regelung gilt nicht für Staatsbürger von Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Senegal, Somalia und Sri Lanka, die auf jeden Fall ein Transitvisum benötigen.

Visaarten: Transitvisum und Einreisevisum (Touristen- oder Geschäftsvisum).

Visagebühren: Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Anmerkung:
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den italienischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.


Gültigkeitsdauer: Einreisevisum: Maximal 3 Monate Aufenthalt vom Tag der Ausstellung an. Transitvisum: Maximal 5 Tage (Einreisetag zählt mit).

Antragstellung: Konsulat bzw. Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Unterlagen: (a) Reisepaß, muß noch mindestens 3 Monate gültig sein. (b) Aufenthaltsgenehmigung (für Staatsbürger anderer Länder mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz). (c) Antrag. (d) Rück-/Weiterreiseticket. (e) 1 Paßfoto. (f) Krankenversicherungsnachweis. (g) Ggf. Heiratsurkunde, die Ehe mit EU-Staatsangehörigem nachweist. (h) Lohnbescheinigung/Kontoauszug. Geschäftsvisum: (i) Schreiben des Sponsors oder Geschäftspartners in Italien und Referenz des Arbeitgebers. (j) Studienvisum: Schreiben der Schule, Fachhochschule oder Universität.

Bearbeitungszeit: Unterschiedlich. Einzelheiten von der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Adressen).

Einreise mit Haustieren:
Sittiche und Papageien aus allen Ländern benötigen ein Gesundheitszeugnis, das bestätigt, daß das Herkunftsland des Vogel frei von der Papageienkrankheit ist und daß das Tier 6 Monate lang vor der Einreise unter staatlicher Quarantäne stand.
Für andere Kleintiere (z.B. Hamster, kleine Fische, Schildkröten und Kanarienvögel) bestehen keine Vorschriften. Es können maximal 5 Kleintiere ohne Formalitäten eingeführt werden.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern benötigen seit dem 3. Juli 2004 einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muß hervorgehen, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Bis zum 1. Oktober 2004 gelten folgende Übergangsregelungen:
- entweder kann der internationale Impfpaß verwendet werden, wenn die Tollwutimpfung vor dem 1. Oktober 2004 durchgeführt wurde und wenn der internationale Impfpaß mit dem Heimtierausweis gleichwertige Bestimmungen aufweist. Eine Kennzeichnung der Tiere ist ebenfalls erforderlich.
- oder die bisher gültige einzelstaatliche Vorschrift ist gültig (siehe unten im letzten Absatz).
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift:
Für jedes Tier (Hunde, Katzen und Frettchen) muß in einem Gesundheitszeugnis eine Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden, die mindestens 20 Tage und längstens 11 Monate vor dem Ausstellungsdatum des Gesundheitszeugnisses durchgeführt wurde.